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Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG)

2009-12-17 · Trägerschaft und für freie Unterrichtseinrichtungen gilt es nach Maßgabe der Vorschriften des Elften Teils. Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwal-tungsschulen, die Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfs-berufe sowie für die Einrichtungen der Weiterbildung, soweit nicht gesetz - lich etwas anderes bestimmt ist.

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